Steuertarif 2025
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Deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Anträge sind ausschließlich elektronisch im BZStOnline-Portal/BOP beim Bundeszentralamt für Steuern/BZSt zu stellen. Dem Antrag sind im Regelfall Belege beizufügen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen.
Kein Recht auf Vorsteuererstattung haben deutsche Unternehmen bezüglich der in Österreich gezahlten Umsatzsteuer auf Benzinrechnungen. Nach den Ausführungen auf der Informationsseite des österreichischen Bundeskanzleramts sind Vorsteuererstattungen nur für solche Umsätze zulässig, für die auch ein österreichischer Unternehmer eine Vorsteuerrückerstattung erhalten würde (siehe: Vorsteuererstattungsverfahren „Welche Vorsteuern können erstattet werden?“ 1. Absatz. https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/umsaetze-mit-auslandsbezug-weitere-informationen/vorsteuererstattungsverfahren.html). Einen Vorsteuerabzug gibt es in Österreich nur für gewerbliche Personenbeförderungen oder für gewerbliche Vermietungen.
Stand: 27. August 2024
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