Baar & Partner mbB
Steuerberatungsgesellschaft

Steuernews für Mandanten

Auslandspauschalen 2024

Mann telefoniert

Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.11.2023 (Az IV C 5 - S 2353/19/10010 :005) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen

Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Australien. Besonders kräftig erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Canberra. Die 24-Std-Verpflegungspauschale wurde von € 51,00 auf € 74,00 und die Übernachtungspauschale von € 158,00 auf € 186,00 erhöht. Kräftig angehoben wurde auch die Übernachtungspauschale für Barbados (von € 165,00 auf € 206,00) sowie sämtliche Pauschsätze für Kanada (Ottawa, Toronto, Vancouver). Innerhalb der EU wurden die Pauschalen erhöht für Italien (Rom, Mailand insbesondere Übernachtungspauschale) und für Österreich (insbesondere Erhöhung der Übernachtungspauschale von € 108,00 auf € 117,00). Das BMF verringerte allerdings auch einige Pauschbeträge, z. B. für Brasilia (Verpflegungspauschale von € 57,00 auf € 51,00 und Übernachtungspauschale von € 127,00 auf € 88,00 verringert).

Übernachtungspauschalen

Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 18. Dezember 2023

Bild: iacheslav Yakobchuk - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Januar 2024

Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen

Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen

Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Vermietungseinkünfte

Vermietungseinkünfte

Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich

Corona-Schlussabrechnungen

Corona-Schlussabrechnungen

Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024

Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00

Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen

Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen

Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar

Auslandspauschalen 2024

Auslandspauschalen 2024

Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich

Insolvenzgeldumlage 2024

Insolvenzgeldumlage 2024

Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %

Prozess- und Verzugszinsen

Prozess- und Verzugszinsen

Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen

zum Seitenanfang
Datenschutz
Baar & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft - Neuburg an der Donau work Mühlenweg 1g 86633 Neuburg an der Donau Deutschland work +49843167580 fax +498431675820 http:/www.steuerkanzlei-baar.de/
TB Steuerberatungsgesellschaft mbH - Neuburg an der Donau work Mühlenweg 1g 86633 Neuburg an der Donau Deutschland work +49843167580 fax +498431675820 http:/www.steuerkanzlei-baar.de/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369